Wozu das gut ist: Nach jeder Änderung im Gesellschafterkreis muss eine neue Liste zum Handelsregister eingereicht werden — bei Anteilsverkauf, Erbfall, Kapitalerhöhung, Einziehung oder Namens- und Adressänderung. Als Gesellschafter gilt gegenüber der Gesellschaft nur, wer in der aufgenommenen Liste steht. Wird sie nicht eingereicht, haften die Geschäftsführer für den Schaden. War ein Notar beteiligt, reicht er die Liste ein; sonst müssen die Geschäftsführer das selbst tun. Sie tragen die Anteile ein, rechts entsteht die Liste mitlesbar. Kostenlos. Wenn Sie möchten, sieht ein Jurist vorher darüber.
Bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Wohnort. Bei Gesellschaften: Firma, Sitz, Registergericht und Registernummer. Nennwerte in Euro, ohne Punkt.
Der Entwurf ist keine Rechtsberatung. Die Liste ist im XML- oder PDF-Format über das elektronische Registerportal einzureichen; eine unterschriebene Fassung gehört in Ihre Unterlagen. Gesellschafter werden erst mit Aufnahme der Liste im Register als solche behandelt.